Grünabfälle

Das Ablagern von pflanzlichen Abfällen an Wald- oder Straßenrändern sowie im Wald ist grundsätzlich verboten.


Die Entsorgung von Grünabfall erfolgt über die Biotonne bzw. die Grünabfallsammlungen des Landkreises, die zweimal jährlich stattfinden (Kreuzwertheim am 15.04.2025 und 30.09.2025 sowie in den Ortsteilen am 14.04.2025 und 29.09.2025).

Das ganze Jahr über können Baum-, Strauch- und Grasschnitt, Laub, Unkraut, Blumen und Zierpflanzen über den Grüngutsack (120 l / 3,60 €) entsorgt werden; die Säcke sind beim REWE-Markt in Kreuzwertheim erhältlich. Sie werden bei jeder Biomüllabfuhr mitgenommen.


Nur für BürgerInnen des Marktes Kreuzwertheim:

Ab 01. März 2025 (voraussichtlich bis November) wird am Wertstoffhof zu den regulären Öffnungszeiten ein Grünabfallcontainer aufgestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Grüngutcontainer nur den Bürgern des Marktes Kreuzwertheim vorbehalten ist. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Die Grünabfälle müssen frei von Müll oder anderen Fremdstoffen sein. Es dürfen in haushaltsüblichen Mengen nur Laub- und Grasschnitt sowie Baum-, Hecken- und Strauchschnitt mit einem maximalen Durchmesser von 15 cm angeliefert werden. Zum Bündeln des Schnittgutes ist kompostierbares Material, wie z.B. Juteschnüre, zu verwenden. Wurzelstöcke werden nicht angenommen.

Sollte dies nicht ausreichend sein, besteht die Möglichkeit der kostenpflichtigen Entsorgung von Grüngut, Rasenschnitt, Heckenschnitt und Wurzelstöcke beim Komposthof Gräder, Mittelbodenweg 6 in Oberwittbach.
Komposthof Gräder     Tel.  09391 / 1506
Öffnungzeiten ab 01. April 2025:

April - Oktober November - März

Montag, Mittwoch

und Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

und

13:00 - 18:00 Uhr

08:00 - 12:00 Uhr

und

13:00 - 16:00 Uhr

Dienstag und

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr 08:00 - 12:00 Uhr
Samstag 08:00 - 12:00 Uhr 08:00 - 12:00 Uhr

Nach der überarbeiteten Bayerischen Luftreinhalteverordnung –BayLuftV– ist es seit 01.01.2017 nicht mehr erlaubt, pflanzliche Abfälle innerhalb geschlossener Ortschaften zu verbrennen. Für nähere Informationen: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPflAbfV/true