Nach Fertigstellung von Baumaßnahmen (z.B. Wohnhausbau) werden noch folgende Beiträge innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben:
Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage
Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage
Bauwasser
Hinweis zum Grundstücksanschluss für Wasser und Kanal:
Die Kosten der Teile der Grundstücksanschlüsse, die sich im Straßengrund befinden, sind, soweit sie noch nicht abgegolten sind, an die Gemeinde zu erstatten.
Das gleiche gilt für eine nachträgliche Änderung des Grundstücksanschlusses bzw. für einen weiteren Anschluss infolge einer Grundstücksteilung.
Aktuelle Beitragssätze für Herstellungsbeiträge für Wasserversorgung und Entwässerungseinrichtung
pro m² Grundstücksfläche | pro m² Geschossfläche | |
Herstellungsbeitrag Wasser (§ 6 BGS-WAS) (zzgl. 7 % MwSt.) |
0,26 € | 1,02 € |
Herstellungsbeitrag Kanal (§ 6 BGS-EWS) | 1,86 € | 11,00 € |
Bauwasser (§ 10 Abs. 3 BGS-WAS); je angefangene 100 m³ umbauten Raumes: (zzgl. 7 % MwSt.) |
6,00 € |