Information des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Google Street View: Widerspruch ist möglich
Google will detaillierte Bilder von Häusern und Straßenzügen ins Netz stellen. Bürgern, die sich dadurch in ihrer Privatsphäre verletzt sehen, empfiehlt das BMELV Widerspruch einzulegen. Und es stellt ihnen ein Musterschreiben dafür zur Verfügung.
Derzeit werden in weiten Teilen Deutschlands Straßenansichten für den Internetdienst „Google Streetview“ mit Kamerafahrzeugen aufgenommen. Anschließend will „Google Streetview“ die Bilder mit Häusern und Straßenabschnitten im Internet veröffentlichen. Dabei ist „Google Streetview“ für Internet-Nutzer nur auf den ersten Blick ein kostenloser Service. Denn letztendlich zahlen alle Bürgerinnen und Bürger dafür: mit einem Verlust der Privatsphäre, der durch das millionenfache Abbilden von Häusern und Gärten entsteht.
Das Bundesverbraucherschutzministerium empfiehlt daher betroffenen Bürgern, die eine Veröffentlichung ablehnen, vorsorglich von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen, damit die Fotos nicht im Internet publiziert werden können. Im Widerspruch muss das Gebäude zusätzlich zur Adresse näher beschrieben werden (z. B. Farbe des Hauses, Balkone, markante Gebäude in der Umgebung, sonstige Auffälligkeiten), damit es auch unabhängig von der genauen Hausnummer identifiziert werden kann. Um die richtigen Häuser aus der Anwendung zu entfernen wird Google bei einem Widerspruch voraussichtlich noch einmal auf Sie zukommen, damit Sie anhand eines von Google noch zu entwickelnden Tools Ihr Haus identifizieren.
Das Unternehmen Google hat darüber hinaus zugesagt, die Öffentlichkeit über geplante Kamerafahrten zu informieren und Widersprüche Betroffener auch schon vor der Veröffentlichung zu berücksichtigen, indem Bilder unkenntlich gemacht werden.
Ein Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Aufnahmen der eigenen Person, von eigenen Kraftfahrzeugen und selbst bewohnten oder genutzten Gebäuden und von Grundstückseigentum kann bei Google formlos unter den folgenden Adressen erhoben werden:
Per Brief post: Google Germany GmbH, Betr. Street View, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg
Musterschreiben:
(Name) (Datum)
(Anschrift)
Google Germany GmbH
Betr.: Street View
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Widerspruch gegen Veröffentlichung durch den Internetdienst Google Street View
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich der Speicherung und Veröffentlichung von Abbildungen meines/des von mir bewohnten Hauses durch den Internetdienst Google Street View.
Es handelt sich um die Liegenschaft:
Straße, Hausnummer, in PLZ Ortsname
Nähere Beschreibung des Objektes:
......
Diese Daten dürfen nur zur Bearbeitung des Widerspruchs verwendet werden. Einer Nutzung oder Verarbeitung zu anderen Zwecken widerspreche ich ausdrücklich.
Um die Bestätigung des Eingangs und Berücksichtigung meines Widerspruchs wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Rundschreiben des Landratsamtes Main-Spessart
Aktuelle Änderungen im Recht der ehrenamtlich Tätigen;
Haftungsbegrenzung, Tätigkeitsvergütungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 3. Oktober 2009 ist das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen (BGBI 2009 l S. 3161) in Kraft getreten. Es gilt außer für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände auch für Stiftungsvorstände.
Vorstände, die unentgeltlich oder gegen eine geringe Vergütung tätig sind, haften danach dem Verein bzw. der Stiftung nur noch im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Auch Dritten gegenüber haften solche Vorstände im Ergebnis nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei lediglich fahrlässig verursachten Schäden haftet der Verein bzw. die Stiftung.
Dies ergibt sich aus dem neu eingefügten § 31 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), Die Vorschrift gilt für alle Vorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit maximal eine Vergütung von 500 Euro im Jahr erhalten. Dieser Betrag entspricht der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Anwendbarkeit auch für Stiftungsvorstände ergibt sich aus § 86 Satz 1 BGB n.F. in Verbindung mit § 31a BGB n.F.
§ 31a BGB n.F. hat folgenden Wortlaut:
Absatz 1 Satz 1
Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Absatz 1 Satz 2
Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
Absatz 2 Satz 1
Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen,
Absatz 2 Satz 2
Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde,
§ 31a Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. findet allerdings insoweit keine Anwendung, als die Vereinssatzung ein anderes bestimmt, § 40 BGB n.F.
Außerdem weist das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben vom 14.10.2009 an die Obersten Finanzbehörden der Länder (IV C 4 - S 2121/07/0010) auf gemeinnützigkeitsrechtliche Folgerungen aus der Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG bei Zahlungen an Mitglieder des Vorstands hin. Die Zahlung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen, wenn es dafür keine Regelung in der Vereinssatzung gibt.
Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen haben Vorstandsmitglieder von Vereinen gesetzlich nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Gemeint sind z.B. Auslagen für Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten, Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen.
Sollen darüber hinaus Tätigkeitsvergütungen - auch in Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG - gezahlt werden, bedarf es einer ausdrücklichen Satzungsregelung. Vereine, die ohne eine solche Regelung Vergütungen an ihre Vorstände zahlen, verstoßen gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Es kann dann evtl. zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit kommen.
Für den Fall, dass in der Vergangenheit Vergütungen gezahlt worden sind, lassen sich daraus nur dann keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen ziehen, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis Ende 2010 eine entsprechende Satzungsregelung erlässt. Anstelle einer Satzungsänderung kann auch der Beschluss des
Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.